Lehre zum technischen Handeln


Das Gesetz (§§ 3 Abs. 1, 4 PatG) stellt einen Bezug zwischen "Erfindung" und "Technik" her. Unter anderem hieraus folgert die Rechtsprechung, daß eine patentfähige Erfindung eine "Lehre zum technischen Handeln" voraussetzt. Gemäß ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der "Lehre zum technischen Handeln" um:

a) planmäßiges Handeln (BGH GRUR 65, 533, 534 - Typensatz),
b) um beherrschbare Naturkräfte zur Erzielung eines kausal übersehbaren Erfolges einzusetzen (Präs. DPMA Bl. 52, 407, 408),
c) ohne menschliche Verstandestätigkeit zwischenzuschalten (BGH GRUR 75, 549, 153 - Buchungsblatt),
d) wobei der kausal übersehbare Erfolg die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist (BGH GRUR 77, 152, 153 - Kennungsscheibe).


Beispiele

  1. Zeigt ein Schulheft auf seinem Deckblatt aufgrund von Linien an, welche Art von Linien im Inneren verwendet werden (z.B. liniert oder kariert), so ist dem Menschen zunächst einmal dieser Zusammenhang mitzuteilen. Der Mensch muß diese Kenntnis und damit seine Verstandestätigkeit zwischenschalten, um den Erfolg herbeizuführen (der darin besteht, daß er - ohne das Schulheft aufzuklappen -  weiß, mit welchen Mustern die inneren Seiten versehen sind). Da c) nicht erfüllt ist, liegt keine technische Lehre vor.
    Mangels technischer Lehre kann das Schulheft nicht patentiert werden.

  2. Bei einem Verfahren zum Züchten roter Tauben durch Mahrfachkreuzungen anderer Taubenarten werden zwar planmäßig beherrschbare Naturkräfte eingesetzt. Gemäß der Mendelschen Vererbungslehre wird jedoch nicht zuverlässig eine rote Taube resultieren. Es fehlt daher an einem kausal übersehbaren Erfolg (Wiederholbarkeit). Da b) "kausal übersehbarer Erfolg" nicht erfüllt ist, fehlt es an einer technischen Lehre.
    Mangels technischer Lehre kann das auf Kreuzungen beruhende Zuchtverfahren nicht patentiert werden.

  3. Werden zwei Blätter Papier mit einem Klebstoff zusammengeklebt, so wird gemäß einer Anleitung zumindest  auf ein Papierblatt ein Kleber aufgetragen und anschließend das andere Blatt gegen die Stelle mit dem Kleber gepreßt. Da einer Anleitung gefolgt wird, wird  planmäßig gehandelt. Merkmal a) der Definition ist erfüllt.
    Im Anschluß an das planmäßige Handeln werden stets die Blätter mechanisch miteinder verbunden sein. Dieser feste Kontakt beruht auf Adhäsionskräften oder chemischen Verbindungen und somit auf beherrschbaren Naturkräften. Der Erfolg "mechanisch verbundene Blätter" wird stets als Folge des Klebens eintreten. Er ist daher kausal übersehbar. Merkmal b) der Definition ist  erfüllt.
    Einer menschlichen Verstandestätigkeit bedarf es nicht, damit der Erfolg "Blätter sind nach dem Kleben mechanisch verbunden" eintritt: Der Vorgang kann maschinell durchgeführt werden. Merkmal c) der Definition ist erfüllt.
    Die mechanische Verbindung der Blätter, also der Erfolg ist unmittelbar auf die Adhäsionskräfte oder chemischen Verbindungen (beherrschbare Naturkräfte) zurückzuführen. Merkmal d) der Definition ist erfüllt.
    Da sämtliche Merkmale der Definition erfüllt sind, liegt eine Lehre zum technischen Handeln vor.


Anmerkung

In Prüfungsbescheiden findet sich gelegentlich die Ansicht, ein Patentanspruch müsse eine "Lehre zum technischen Handeln" wiedergeben. In den einschlägigen Normen (§§ 14, 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG) findet sich jedoch keine solche Regelung. Gemäß § 34 Abs. 3 PatG genügt es, die Erfindung (also die technische Lehre) in der Anmeldung zu beschreiben. Folglich kann die vorgenannte Ansicht nicht vertreten werden.
Eine technische Lehre setzt die Angabe der Problemstellung voraus, die der Erfindung zugrundeliegt. Es gibt kein erteiltes Patent, in dem in einem Anspruch die der Erfindung zugrundeliegende Problemstellung angegeben worden wäre. Auch hieran wird deutlich, daß Ansprüche keine Lehre zum technischen Handeln wiedergeben müssen (und dürfen, da andernfalls der durch den Patentanspruch festgelegte Schutzbereich (§ 14 PatG)  in unzulässiger Weise undeutlich wäre).

Für Gebrauchsmusteransprüche gilt das Gesagte entsprechend.


 - Stand: Dezember 1998 -
Dr. Norbert Struck, www.patentanwaltskanzlei.de