Lehre zum technischen
Handeln
Das Gesetz (§§ 3
Abs. 1, 4 PatG) stellt einen Bezug zwischen "Erfindung" und
"Technik" her. Unter anderem hieraus folgert die Rechtsprechung, daß eine
patentfähige Erfindung eine "Lehre zum technischen Handeln" voraussetzt.
Gemäß ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der "Lehre zum technischen
Handeln" um:
a) planmäßiges Handeln (BGH GRUR 65, 533, 534 - Typensatz),
b) um beherrschbare Naturkräfte zur Erzielung eines kausal übersehbaren Erfolges
einzusetzen (Präs. DPMA Bl. 52,
407, 408),
c) ohne menschliche Verstandestätigkeit zwischenzuschalten (BGH GRUR 75, 549, 153 - Buchungsblatt),
d) wobei der kausal übersehbare Erfolg die unmittelbare Folge des Einsatzes
beherrschbarer Naturkräfte ist (BGH
GRUR 77, 152, 153 - Kennungsscheibe).
Beispiele
Zeigt ein Schulheft auf
seinem Deckblatt aufgrund von Linien an, welche Art von Linien im Inneren verwendet werden
(z.B. liniert oder kariert), so ist dem Menschen zunächst einmal dieser Zusammenhang
mitzuteilen. Der Mensch muß diese Kenntnis und damit seine Verstandestätigkeit
zwischenschalten, um den Erfolg herbeizuführen (der darin besteht, daß er - ohne das
Schulheft aufzuklappen - weiß, mit welchen Mustern die inneren Seiten versehen
sind). Da c) nicht erfüllt ist, liegt keine technische Lehre vor.
Mangels technischer Lehre kann das Schulheft nicht patentiert werden.
Bei einem Verfahren zum
Züchten roter Tauben durch Mahrfachkreuzungen anderer Taubenarten werden zwar planmäßig
beherrschbare Naturkräfte eingesetzt. Gemäß der Mendelschen Vererbungslehre wird jedoch
nicht zuverlässig eine rote Taube resultieren. Es fehlt daher an einem kausal
übersehbaren Erfolg (Wiederholbarkeit). Da b) "kausal übersehbarer Erfolg"
nicht erfüllt ist, fehlt es an einer technischen Lehre.
Mangels technischer Lehre kann das auf Kreuzungen beruhende Zuchtverfahren nicht
patentiert werden.
Werden zwei Blätter
Papier mit einem Klebstoff zusammengeklebt, so wird gemäß einer Anleitung
zumindest auf ein Papierblatt ein Kleber aufgetragen und anschließend das andere
Blatt gegen die Stelle mit dem Kleber gepreßt. Da einer Anleitung gefolgt wird,
wird planmäßig gehandelt. Merkmal a) der Definition ist erfüllt.
Im Anschluß an das planmäßige Handeln werden stets die Blätter mechanisch miteinder
verbunden sein. Dieser feste Kontakt beruht auf Adhäsionskräften oder chemischen
Verbindungen und somit auf beherrschbaren Naturkräften. Der Erfolg "mechanisch
verbundene Blätter" wird stets als Folge des Klebens eintreten. Er ist daher kausal
übersehbar. Merkmal b) der Definition ist erfüllt.
Einer menschlichen Verstandestätigkeit bedarf es nicht, damit der Erfolg "Blätter
sind nach dem Kleben mechanisch verbunden" eintritt: Der Vorgang kann maschinell
durchgeführt werden. Merkmal c) der Definition ist erfüllt.
Die mechanische Verbindung der Blätter, also der Erfolg ist unmittelbar auf die
Adhäsionskräfte oder chemischen Verbindungen (beherrschbare Naturkräfte)
zurückzuführen. Merkmal d) der Definition ist erfüllt.
Da sämtliche Merkmale der Definition erfüllt sind, liegt eine Lehre zum technischen
Handeln vor.
Anmerkung
In Prüfungsbescheiden
findet sich gelegentlich die Ansicht, ein Patentanspruch müsse eine "Lehre zum
technischen Handeln" wiedergeben. In den einschlägigen Normen (§§ 14, 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG) findet
sich jedoch keine solche Regelung. Gemäß § 34 Abs. 3 PatG genügt es, die
Erfindung (also die technische Lehre) in der Anmeldung zu beschreiben. Folglich kann die
vorgenannte Ansicht nicht vertreten werden.
Eine technische Lehre setzt die Angabe der Problemstellung voraus, die der Erfindung
zugrundeliegt. Es gibt kein erteiltes Patent, in dem in einem Anspruch die der Erfindung
zugrundeliegende Problemstellung angegeben worden wäre. Auch hieran wird deutlich, daß
Ansprüche keine Lehre zum technischen Handeln wiedergeben müssen (und dürfen, da
andernfalls der durch den Patentanspruch festgelegte Schutzbereich (§ 14 PatG) in unzulässiger Weise undeutlich
wäre).
Für
Gebrauchsmusteransprüche gilt das Gesagte entsprechend.
- Stand: Dezember 1998
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Dr. Norbert Struck, www.patentanwaltskanzlei.de |